Satzung

Satzung des Vereins für Aquarien und Terrarienkunde Lotos Witten e.V.


 
§1 Name und Sitz
 
Der Verein führt den Namen Verein für Aquarien- und Terrarienkunde Lotos Witten e.V.
 
Er ist in das Vereinsregister (Nr.373) eingetragen worden und trägt den Zusatz „e.V.".
 
Der Sitz des Vereins ist Witten.

 

 
§.2 Geschäftjahr
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 
§ 3 Zweck des Vereins
 
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss naturfreudiger Menschen, die sich in ihrer Freizeit mit Tieren und Pflanzen beschäftigen und sich dem Naturschutz widmen. Neben der eigenen Unterrichtung stellt der Verein sich tätig in den Dienst der Schulen, um durch Förderung der Schulaquaristik unserer Jugend die Natur und das Umweltbewusstsein näher zu bringen. Weitere Zwecke des Vereins sind die Erhaltung gefährdeter Arten freilebender Aquarien- und Terrarien-Tiere gemäß dem Washingtoner Artenschutzabkommen, und die Anregung zur Beobachtung der Natur und ihrer Geschöpfe sowie die Verhinderung von Tierquälerei und Vernichtung von Fauna und Flora.

 


§ 4 Selbstlose Tätigkeit
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke

 


§ 5 Mittelverwendung
 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


 

§ 6 Verbot von Begünstigungen
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können


natürliche Personen oder juristische Personen werden.
 
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
 
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
 
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

 
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
 
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche

 

Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
 
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

 
§ 9 Beiträge
 
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

 
§ 10 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 
§ 11 Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem  Gesetz ergeben.


Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
 
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.


Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. an die Emailadresse gerichtet war.

 
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
 
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 
Die Mitgliederversammlung ist ab 25 % der Mitglieder beschlussfähig.
 
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
 
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
 
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
 
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
 
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 


 
§ 12 Vorstand
 
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
 
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
 
Wiederwahl ist zulässig.
 
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
 
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

 

§ 13 Kassenprüfung
 
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
 
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
 
Wiederwahl ist zulässig.

 

 
§ 14 Auflösung des Vereins
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen örtlichen  Natur- oder Tierschutzverein.
 


 
Witten, den 30. Januar 2014

 

 

 

 

 

1. Vorsitzender                             2. Vorsitzender

 

 

 

 

 


 1.Kassierer                                  1.Schriftführer